Statuten

STATUTEN VOM 1. NOVEMBER 1980

Neuabschrift 7. August 2000 DS

Letzte Änderung am 4. November 2013 KSP
(gekürzte Fassung)

A. NAME, SITZ, ZWECK

Art. 1 Der Schwimmklub Bödeli (SKB) ist ein Verein im Sinne von Art 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2 Geschäftssitz des Vereins ist Interlaken.

Art. 3 Der SKB ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 4 Seine Vereinsfarben sind blau/weiss.

Art. 5 Der SKB bezweckt:

– die Förderung des Schwimmsportes

– die amateurmässige Ausbildung von Sportschwimmern

– die Durchführung und Beteiligung von Schwimmanlässen

– die Pflege der Kameradschaft unter den Mitgliedern

Art. 6 Der SKB kann sich dem schweizerischen Schwimmverband (SSchV) anschliessen. Er kann sich weiteren Verbänden anschliessen, sofern es in seinem Interesse liegt.

Art. 7 Das Geschäftsjahr dauert jeweils vom 01.01. – 31.12. (Kalenderjahr)

B. ORGANISATION

Art. 8 Die Organe des SKB sind:

– die Hauptversammlung (HV)

– die ausserordentliche Hauptversammlung (a.o. HV)

– die Klubversammlung (KV)

– der Vorstand

– die technische Kommission

– Kommissionen und Ausschüsse

– Die Rechnungsrevisoren

Art. 9 Die Haftbarkeit der Vorstandsmitglieder dauert bis zur Décharge-Erteilung.

Art. 10 Über die Sitzungen der HV, a.o. HV und des Vorstandes ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Dieses Protokoll wird den Vorstandsmitgliedern mit der Einladung zur darauffolgenden Sitzung zugestellt. Art. 11 Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist, gilt bei allen Abstimmungen und Wahlen des SKB das einfache Mehr. Auf Antrag kann geheime Abstimmung verlangt werden, ansonsten gilt das Händemehr. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.

C. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Art. 12 Mitglied kann jedermann werden, der das 7. Lebensjahr erreicht hat. Die Befolgung der vorliegenden Statuten, der Reglemente und Beschlüsse des SKB und dessen Vorstand sowie die Einhaltung der Haus- und Betriebsordnungen und die Anweisungen des Aufsichtspersonals der jeweiligen Trainings- und Wettkampfstätten sind Grundbedingungen für die Mitgliedschaft.

Art. 13 Die Aufnahme kann jederzeit erfolgen. Wer als Aktiv- und Jugendmitglied in

den Verein aufgenommen werden will, hat nach dem 3. Trainingsbesuch ein Anmeldeformular auszufüllen. Für Schulpflichtige bis zum 16. Altersjahr ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters notwendig. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Art. 14 Mitglieder:

– Jugendmitglieder (7 – 16 Jahre)

– Aktivmitglieder (ab 17 Jahren)

– Ehrenmitglieder (werden von der HV ernannt)

– Passivmitglieder (Freunde und Gönner des SKB)

Art. 15 Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet im Falle der Nichterfüllung der finanziellen Pflichten gegenüber dem SKB nach erfolgter Mahnung der Vorstand. Liegen andere Gründe vor, so hat der Vorstand einen entsprechenden Antrag an die HV zu stellen, welcher hierüber entscheiden wird. Der Vorstand kann Mitglieder bis zur nächsten HV von der Beteiligung am Training sowie an Veranstaltungen suspendieren.

Art. 16 Die HV kann auf Verlangen von Mitgliedern den Ausschluss eines Mitgliedes beantragen.

Art. 17 Der Ausschluss kann aus folgenden Gründen erfolgen:

– bei schwerer Verletzung der Statuten, Reglemente oder Beschlüsse des SKB.

– bei grober Verletzung des Anstandes oder bei Handlungen, die das Ansehen des Vereins schädigen.

Art. 18 Der Ausschluss ist dem Betreffenden schriftlich begründet mitzuteilen.

Art. 19 Der Austritt ist dem Verein schriftlich mitzuteilen und kann nur erfolgen, wenn alle finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem SKB erfüllt sind. Art. 20a) Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden von der HV festgesetzt. Über einen Beitragserlass entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

( … )

D. DER VORSTAND

Art. 21 Der Vorstand hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern. Er hat das Recht, den Verein zu vertreten und in Ergänzung und Ausführung der vorliegenden Statuten Verordnungen zu erlassen.

Art. 22 Dem Vorstand gehören die folgenden, von der HV bzw. a.o. HV gewählten Mitglieder an:

– Präsident

– Vizepräsident

– Kassier

– Sekretär (Pressechef)

– TK-Präsident oder Cheftrainer und Materialverwalter

– Beisitzer

Art. 23 leer

Art. 24 Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Art. 25 Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr. Während dieser Zeit auftretenden Vakanzen ergänzt der Vorstand bis zur nächsten HV provisorisch selbst.

Art. 26 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Art. 27 In seinen Kompetenzbereich fallen unter anderem:

– Einberufung und Durchführung der HV sowie Protokollierung derselben

– Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen mit Drittpersonen

– Überwachung der Einhaltung der Statuten, Reglemente und Beschlüsse des SKB

– Überwachung der Tätigkeit der verschiedenen Kommissionen

– Verwaltung des Klubvermögens nach kaufmännischen Grundsätzen

– Beschlussfassung über Anschaffung von Material

– Bereinigung der Jahresrechnung und des Budgets

– Mutationen

Art. 28 Der Präsident unterzeichnet rechtsverbindlich kollektiv mit dem für die betreffend Angelegenheit zuständigen Vorstandsmitglied oder mit dem Sekretär. Im Verhinderungsfalle unterzeichnet der Stellvertreter des Verhinderten.

Art. 29 Sämtliche Rechnungen des laufenden Geschäftsjahres sind vom Präsidenten zu visieren.

E. TECHNISCHE KOMMISSION

Art. 30 Die Gründung der TK liegt im Ermessen des Vorstandes.

Art. 31 Die Zahl der durch den Vorstand zu wählenden TK-Mitglieder richtet sich nach den jeweiligen Bedürfnissen.

Art. 32 Ausscheidende TK-Mitglieder sind von der TK provisorisch für das laufende Amtsjahr zu ersetzen. Die TK hat das Recht, weitere Mitglieder des SKB zu ihren Sitzungen mit beratender Stimme zuzuziehen.

Art. 33 In die Kompetenz der TK fallen alle Fragen sportlicher Bereiche, so unter anderem:

– Durchführung des Trainings

– Beschickung von Meetings, Meisterschaften und Kursen

– Lizenzierung von Mitgliedern

– Verwaltung des technischen Materials und Abgabe eines Berichtes über dasselbe auf Ende eines Geschäftsjahres zu Handen des Vorstandes

Art. 34 Bei Nichtvorhandensein einer TK gehen diese Kompetenzen an die Trainer und Materialverwalter.

Art. 35 Zur Erledigung von Aufgaben, die in den gemeinsamen Kompetenzbereich von Vorstand und TK fallen, hat der Vorstand eine gemeinsame Sitzung einzuberufen.

Art. 36 In den gemeinsamen Kompetenzbereich von Vorstand und TK fallen unter anderem:

– Organisation von sportlichen Grossveranstaltungen

– Wahl der Delegierten an die Versammlungen von Verbänden und Veranstaltungen, sofern nicht der Präsident die Interessen des Vereins allein wahrt.

F. HAUPTVERSAMMLUNG

Art. 37 Die HV ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.

Art. 38 Die Einladung zu einer HV hat mindestens 3 Wochen im voraus unter Bekanntgabe der Traktanden und Anträge schriftlich an jedes Mitglied zu erfolgen.

Art. 39 Die HV ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Art. 40 Die Traktanden der ordentlichen HV sind mindestens:

– Präsenzliste, Wahl der Stimmenzähler

– Protokoll der letzten HV

– Jahresbericht des Präsidenten

– Jahresbericht der TK oder des Cheftrainers und des Materialverwalters

– Jahresrechnung

– Bericht der Rechnungsrevisoren

– Décharge-Erteilung

– Budget, Mitgliederbeiträge

– Wahlen

– Mutationen, Ernennungen von Ehrenmitgliedern

– Tätigkeitsprogramm

– Anträge an die HV

– Diverses

Art. 41 Die Traktandenliste kann vom Vorstand je nach Bedürfnis erweitert werden.

Art. 42 Eine ausserordentliche Hauptversammlung wird einberufen, wenn dringende Geschäfte vorliegen oder wenn 20% der stimmberechtigten Mitglieder eine solche schriftlich verlangen. Die Bestimmungen der Beschlussfähigkeit gelten analog des Artikel 39.

G. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 43 Zwei Rechnungsrevisoren werden alljährlich von der HV gewählt. Sie dürfen weder dem Vorstand noch der TK angehören. Sie haben die Rechnungsführung zu prüfen und der HV schriftlich darüber Bericht zu erstatten.

Art. 44 Die Klubversammlung wird nach Bedarf vom Vorstand einberufen, organisiert und protokolliert. Sie dient zur Behandlung und Besprechung technischer Angelegenheiten und ist nicht beschlussfähig.

Art. 45 Die Ausgaben des SKB werden bestritten von:

– den Jahresbeiträgen

– den von der HV zu beschliessenden Zuschüssen der Mitglieder für besondere Anlässe

– den Einnahmen von sportlichen und geselligen Veranstaltungen des SKB

– den freiwilligen Beiträgen, Spenden, Legaten usw.

Art. 46 Ehren-, Aktiv- und Passivmitglieder sowie die gesetzlichen Vertreter sind stimmberechtigt.

Art. 47 Für die finanziellen Verpflichtungen haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 48 Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.

Art. 49 Der SKB hat eine Kollektiv-Unfallversicherung

Art. 50 Die Aktiv- und Jugendmitglieder haben an den Trainings- und Klubmeisterschaften teilzunehmen. Wettkampfreglemente- und aufgebote werden von der TK oder den Trainern in evtl. Zusammenarbeit mit dem Vorstand erstellt und sind verbindlich.

Art. 51 Eine Statutenrevision kann an einer HV mit zweidrittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Art. 52 Die Auflösung des Schwimmklubs Bödeli oder die Fusion mit einem anderen Sportverein kann nur an einer HV erfolgen. Eine zweidrittel Mehrheit sämtlicher Stimmberechtigter ist für die Auflösung oder Fusion notwendig.

Art. 53 Bei Auflösung des Vereins muss das Vereinsvermögen und das Inventar während 5 Jahren einem Klub zur Verfügung stehen, der sich in Interlaken unter gleichem Namen mit dem gleichen Zweck gründen könnte.

Art. 54 Die betreffende HV beschliesst ferner über die weitere Verfügung des Vereinsvermögens und des Materials, falls innert 5 Jahren keine neue Klubgründung erfolgt.

Vorliegende Statuten sind von der ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 01.11.1980 angenommen und sofort in Kraft gesetzt worden.

Die Sekretärin Der Präsident

K. Spahni T. Alpinice

Revisionen

Art. 7 HV 2. März 1985

Art. 38 HV 22. Februar 1986

Art. 15 HV 2. März 1995

Art. 49 HV 6. März 1997

Art. 20b) HV 2. März 2001

Art. 7 HV 8. März 2002

Art. 7 HV 4. November 2013

Neuabschriften/Neudrucke

7. August 2000 DS

24. November 2013 KSP

7/8 Statuten

ANHANG I

Publikation der von der Hauptversammlung des Schwimmclubs Bödeli festgesetzten Mitgliederbeiträge gemäss Abs. C, Art. 20b der Statuten:

Erstmalige Publikation als Anhang I zu den Statuten am 3. März 2001

( … )

Mitgliederbeiträge entnehmen Sie bitte dem Anmeldeformular!